Nachbarkonflikte

  • Leistungsbeschreibung

    Recht haben ist gut, Ruhe haben ist besser

    Verhaltenshinweise bei typischen Nachbarkonflikten

    Der unliebsamen Tante kann man einfach aus dem Weg gehen, wenn man will - dem "bösen Nachbarn" aber nicht. Der wohnt nebenan, sitzt einem sozusagen ständig auf der Pelle. Darum ist der Streit mit Nachbarn besonders unangenehm und langwierig. Also lieber zehn Minuten miteinander Reden und auch mal Nachgeben als zehn Jahre streiten.

    Denn kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht, sind ihre Chancen oft unabsehbar, weil es für viele Konflikte keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt und Richter die Spielräume in alle Richtungen nutzen. Falls sie unterliegen, müssen Sie auch noch die Gerichtskosten und den Anwalt zahlen.

    Die typischen Streitpunkte:

    Der ungepflegte Nachbargarten Wenn Ihr Nachbar einen "zu naturnahen" Garten hat, können Sie gegen diesen Anblick grundsätzlich nichts tun. Ebenso wenig, wenn es dort wie auf einem Müllplatz aussieht. Das ästhetische Empfinden ist vom Gesetz nicht geschützt. Sie und Ihr beleidigtes Auge können nur indirekt dagegen vorgehen, wenn die mangelnde Pflege Auswirkung auf Ihr eigenes Grundstück hat (zum Beispiel Ratten, Gestank etc.). Ihre Rechtsansprüche können Sie nur im Wege einer Privatklage geltend machen. Die Gemeindeverwaltung kann hier allenfalls vermittelnd tätig werden.

    Komposthaufen an der Grenze oder stinkende Mülltonnen Ähnlich wie beim ungepflegten Garten sieht es beim Kompostkasten aus, den der Nachbar sehr dicht an den Zaun gestellt hat. Sie können nur etwas dagegen tun, wenn z.B. die Gerüche unerträglich werden. Der Anblick allein ist grundsätzlich zumutbar. Auch hier sind Ihre Ansprüche nur im Wege der Privatklage durchsetzbar.

    Geruchsbelästigungen aus Schornsteinen Durch das Verbrennen von nassem oder behandeltem Holz oder anderen Stoffen, für die eine Heizungsanlage nicht ausgerüstet ist, werden nicht nur Nachbarn mit Gestank belästigt, sondern auch die Umwelt verschmutzt.

    Über die Gemeindeverwaltung kann eine Überprüfung durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden. Dieser kann dann die Heizungsanlage überprüfen. Stellt er dann ggf. Mängel oder Verstöße fest, kann er Auflagen zur Abhilfe erlassen.

    Hunde und Katzen im Nachbargarten Hunde- und Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden belästigen und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren Garten laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist die Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden. Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer. Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis. Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen, dass der Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass Katzen zum natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muss der Besitzer dafür haften.

    Lärmbelästigungen Wann Lärm eine Belästigung ist, wird oft sehr subjektiv empfunden; das hängt nicht nur von der Lautstärke ab, sondern auch von Dauer, Häufigkeit und Frequenz. Auch hier gilt der Grundsatz: Lärm ist verboten, wenn er einen Nachbarn "wesentlich" beeinträchtigt. "Wesentlich" können relativ leise, aber stundenlange Geigenübungen sein oder eine halbe Stunde lautes Hämmern täglich.

    Aber auch wesentliche Lärmbelästigungen müssen hingenommen werden, wenn sie "ortsüblich" sind. Der Hahnenschrei bei Sonnenaufgang gehört auf dem Dorf dazu.

    Kinderlärm gilt meist als ortsüblich. Kinder dürfen fast alles: Toben, kreischen und rennen gehören zum natürlichen Bewegungsdrang und müssen hingenommen werden, aber natürlich nicht Nachts und nicht acht Stunden lang ununterbrochen.

    Im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung muss auch den Bewohnern eines reinen Wohngebietes Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden als es dort generell zulässig ist, so der Bundesgerichtshof.

    Hundegebell ist nur soweit zulässig, wie sich der Hund normal verhält. Ab und zu ein bisschen kläffen ist wohl noch normal, mehrere Stunden am Tag und ungewöhnlich laut ist nicht normal und muss nicht hingenommen werden. Nachts dürfen Hunde höchstens mal ein bisschen wimmern oder ausnahmsweise auch mal kurz bellen.

    Problematisch ist auch das Halten von mehreren Tieren (Hunden, Gänsen o.ä.) im Garten.

    Dass es während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, um die Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und am Sonntag besonders ruhig zugehen muss, darüber besteht bei den Gerichten weitgehend Einigkeit.

    Ruhestörung durch Rasenmäher Der Himmel ist bedeckt, es sieht nach Regen aus. Man muss noch dringend den Rasen mähen. Eigentlich weiß man ja, dass am Sonntag eigentlich nicht gemäht werden darf. Trotzdem wird der Krachmacher angeworfen. Mit einem Rasenkantenschneider wird dem Grün dann zum Schluss der letzte Schliff gegeben. Das ist ein Verstoß gegen die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die seit dem 6. September 2002 gilt und für den Bereich der Gartengeräte sowie Bau- und Kommunalmaschinen umfangreiche Lärmschutzregelungen vorsieht. Die Verordnung hat die Rasenmäherlärmverordnung (8. BImSchV) abgelöst. Nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen in Wohngebieten Motorrasenmäher sowie andere motorbetriebene Gartengeräte (z. B. Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorhacken, Vertikutierer und Schredder) an Sonn- und Feiertagen nicht betrieben werden. An Werktagen gilt das Betriebsverbot für die Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr. Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind. Weiterhin finden diese Regelungen keine Anwendung auf Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete. Soweit möglich, sollten in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.

    Qualm und Lärm von einer Grillparty Grundsätzlich ist Grillen im Garten und auf dem Balkon erlaubt. Unzumutbar wird es nach der geltenden Rechtsprechung für den Nachbarn dann, wenn Sie Fenster und Türen verschließen müssen, um das Eindringen von Rauch und Gerüchen zu verhindern.

    Nachfolgend einige Tipps, wie Sie es vermeiden können, Ihren Nachbarn zu belästigen.

    Stellen Sie den Grill nicht in die Windrichtung zur nachbarlichen Terrasse.  Informieren Sie die Nachbarn, wenn Sie diese nicht einladen möchten, über ein größeres Grillfest.

    Achten Sie darauf, dass das Fett nicht in die glühende Kohle tropft. Das stinkt nicht nur, es bilden sich auch krebserregende Substanzen. Grillschalen bieten hier einen guten Komfort. Oder, Sie benutzen einen Gasgrill. Er ist umweltfreundlich und verursacht nur wenig Qualm.

    Ist die Lärmbelästigung dauerhaft, können Sie zwar Anzeige beim Ordnungsamt der Gemeinde Grafschaft oder der Polizei erstatten. In diesen Fällen ist lediglich die Festsetzung eines relativ geringen Verwarnungs- oder Bußgeldes möglich. Eine dauerhafte Verbesserung des bemängelten Zustandes erreichen Sie allenfalls mit einer Unterlassungsklage.

    Hundekot Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht in Grün- und Erholungsanlagen, also weder auf Friedhöfen, an den Kindergärten und den Grundschulen (insbesondere auf den Zuwegungen), auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet.

    Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Wenn Zuwiderhandlungen angezeigt werden, können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.

    Streitpunkt überhängende Äste Äste, die über die Grenze hängen und stören, muss Ihr Nachbar abschneiden, wenn Sie das verlangen. Stören heißt aber nicht, dass es Ihnen einfach nur nicht gefällt, sondern Sie müssen in der Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt werden. Das wird bei weit überhängenden Ästen in ein sehr kleines Grundstück regelmäßig der Fall sein, bei einem großen Grundstück weniger.

    Wenn Ihr Nachbar die überhängenden Äste trotz Ihrer Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht abschneidet, dürfen Sie es selbst tun - aber bitte an der Stelle, an der der Ast über die Grenze ragt, nicht am Stamm im Garten des Nachbarn.

    Beim Schneiden von Bäumen und Hecken sollten Sie beachten: In den meisten Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, ist das Zurückschneiden der Hecken nur von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt.

    Herbstlaub aus dem Nachbargarten Wenn im Herbst Nachbars Linden ihre Blätter über den Zaun werfen, müssen Sie das Laub selbst entsorgen.

    Laub sei eine ganz natürliche Beeinträchtigung und deshalb hinzunehmen, entscheiden die Gerichte. Nur wenn Nachbars Bäume Ihren Garten mit Laub überschütten, wenn es also über das zumutbare Maß hinausgeht, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er das Laub entfernt. Stammt das Laub in erster Linie von überhängenden Ästen, können Sie unter Umständen auch fordern, dass Ihr Nachbar die Äste zumindest zum Teil abschneidet.

    Herüberhängende Kirschen und Äpfel Die Kirschen von Nachbars Baum schmecken bekanntlich am besten. Die Versuchung ist besonders groß, wenn die Früchte an einem Ast über Ihrem Grundstück baumeln. Solange sie aber noch am Baum hängen, müssen Sie der Versuchung widerstehen. Erst wenn Sie von selbst heruntergefallen sind und in Ihrem Garten liegen, gehören die Kirschen Ihnen und Sie dürfen sie gesetzlich legitimiert essen (§ 911 BGB) - falls sie dann noch schmecken. Das gilt natürlich nicht nur für Kirschen.

    Stört Sie das heruntergefallene Obst, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er rechtzeitig erntet. Sie müssen Ihm allerdings auch erlauben, Ihr Grundstück zu betreten, wenn er sonst nicht herankommt. 

    Bäume und Sträucher, die dicht an der Grenze stehen Damit der Streit wegen überhängender Äste und herüberfallendem Laub in Grenzen bleibt, hat der Gesetzgeber in den Nachbargesetzen Mindestgrenzabstände festgelegt, die beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen.

    Als grobe Faustregel gilt: Der Abstand sollte ein Drittel der zu erwartenden Höhe betragen. Auch für Hecken hat das Nachbarschaftsgesetz Reinland-Pfalz Grenzabstände vorgesehen.

    Über die für Ihr Grundstück maßgebenden Pflanzabstände informiert Sie gerne das Ordnungsamt der Gemeinde Grafschaft unter Telefon 02641-800734.

    Der Nachbar kann im übrigen noch bis zu fünf Jahren nach der Pflanzung den falschen Abstand beanstanden. Ihre Ansprüche sind jedoch nur auf dem Privatklageweg durchsetzbar.

    Parkende Autos Grundsätzlich hat niemand Anspruch darauf, sein Auto unmittelbar vor seinem Anwesen abzustellen. Öffentliche Stellflächen entlang von Straßen stehen allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung zur Verfügung.

    Werden private Stellplätze zugestellt oder gar auf ihnen geparkt, kann man das Fahrzeug nach einer Wartezeit abschleppen lassen. Eine gewisse Wartezeit muss jedoch zugebilligt werden. Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Die Kosten muss der Halter des abgeschleppten Fahrzeuges tragen. Wenn Gefahr in Verzug ist, beispielsweise weil eine Rettungszufahrt zugestellt ist und Notarzt oder Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert werden, können Polizei und das Ordnungsamt der Gemeinde Grafschaft den ordnungswidrigen Zustand beseitigen lassen.

    Um die Ein- und Ausfahrt nicht unnötig zu erschweren, sollte man auch vermeiden, genau gegenüber von Hof- und Garageneinfahrten zu parken. An Straßeneinmündungen darf beidseitig auf eine Länge von je 5,0 m nicht geparkt werden.

    Kraftfahrzeuge werden immer wieder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass beim Halten und Parken an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Das Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es ausdrücklich (per Schild oder Markierung) erlaubt ist. Jeder Fahrzeugführer sollte beim Abstellen seines Fahrzeuges auf Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, aber auch auf Kinder bis 8 Jahre, die mit ihren Fahrrädern die Gehwege benützen müssen, Rücksicht nehmen und darauf achten, dass der Gehweg ohne Einschränkungen nutzbar bleibt.

    Autowaschen Ein blitzblank geputztes Auto ist noch immer der Stolz vieler Autofahrer. Doch die Autofahrer verhalten sich bei der Wagenwäsche nicht sehr umweltfreundlich.

    Sie waschen Ihr Auto auf öffentlichen Straßen, im Hof oder im Garten. Dabei ist zu bedenken, dass mit dem Wasserguss aus dem Schlauch oder dem Eimer häufig auch Öle und Fette von der Karosserie abgespült werden. Diese Stoffe sickern ins Grundwasser oder gelangen in öffentliche Abwasserkanäle.

    Noch größer ist die Umweltbelastung, wenn bei der Autowäsche chemische Zusatzstoffe eingesetzt werden. Diese Stoffe kann die Natur vielfach überhaupt nicht abbauen.Ganz schlimm wird es aber dann, wenn z.B. auf der Straße oder im Hof der Motor gereinigt oder ein Ölwechsel durchgeführt wird.In letzter Zeit wurden wiederholt Beschwerden durch die Bevölkerung an uns herangetragen und auf oben genannte Missstände hingewiesen.

    Wir möchten daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass private Autowäsche auf öffentlichen Straßen, im Hof oder vielleicht im eigenen Garten NICHT zulässig sind, da von den Fahrzeugen Öle und Fette in die öffentlichen Abwasserkanäle bzw. in das Grundwasser gelangen können.

    Was tun, wenn es Streit gibt? Reden Sie mit Ihrem Nachbarn über die Sache.

    Versuchen Sie am Gartenzaun zunächst über ein unverfängliches Thema ins Gespräch zu kommen, bei dem Sie aller Voraussicht nach Einigkeit erzielen werden, z.B. über ein verlorenes Fußballländerspiel oder das bestehende Wetter.

    Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht mehr reden möchten, bitten Sie einen gemeinsamen Bekannten, zu vermitteln.

     

    Schreiben Sie nicht gleich einen Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit aller Erfahrung nach auf direktem Weg zum Gericht.

    Bevor Sie eine juristische Auseinandersetzung mit dem Nachbarn in Erwägung ziehen, sollten Sie gegebenenfalls auch die Hilfe des Schiedsmannes in Betracht ziehen. Schiedsmann für den Bereich der Gemeinde Grafschaft ist Herr Alfred Pohl. Der Schiedsmann ist telefonisch zu erreichen unter 02641-79849 oder mittels Email: Pohl.Alfred@t-online.de 

    Ist ein Streit vor Gericht nicht mehr zu vermeiden, ziehen Sie zweckmäßigerweise einen Anwalt zu Rate.

    Handelt es sich um optisch wahrnehmbare Störungen, wie beispielsweise einen überhängenden Ast oder herunterfallendes Laub, sollten Sie Fotos davon machen.

    Wenn es um Lärmbelästigungen geht: Bitten Sie Bekannte, sich den Lärm mehrmals anzuhören und bei Gericht als Zeugen auszusagen. Notieren Sie, wann und wie oft Ihr Nachbar Krach macht. Das gleiche gilt für Geruchsbelästigungen.

    Auf gute Nachbarschaft. Gemeindeverwaltung Grafschaft Fachbereich 3 - Bürgerdienste


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