Wir möchten nochmals auf die satzungsgemäße Schneeräum- und Streupflicht der Eigentümer oder Besitzer derjenigen, innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen, bebauten oder unbebauten Grundstücke hinweisen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Grafschaft vom 20.06.2001, in der derzeit geltenden Fassung, führt hierzu folgendes aus:
§ 6 Schneeräumung
- Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegendem Grundstück anpassen.
- Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
- In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7 Bestreuen der Straße
- Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und –Einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.
- Grundsätzlich sind die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. - Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
- Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
Auch wenn der gemeindliche Bauhof im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, in bestimmten Bereichen (Buslinien, besonders gefährliche Fahrbahnstellen, z.B. stärkeren Gefällstrecken) unterstützend in den Winterdienst einbezogen ist, besteht dennoch die generelle satzungsmäßige Räum- und Streupflicht der Straßenanlieger.
Die Gemeinde haftet nicht bei Schäden und übernimmt keine Gewähr dafür, dass der unterstützende Winterdienst an jedem Tag von ihr durchgeführt wird.
Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
Gemeindeverwaltung Grafschaft
-Fachbereich 3 - Bürgerdienste
Auskunft erteilt:
Edgar Schwanz
Tel.: 02641 – 80 07 30
Email: Edgar.Schwanz@Gemeinde-Grafschaft.de