Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2022


Die Grundsteuerhebesätze und die Hundesteuer bleiben für das Kalenderjahr 2022 unverändert und betragen wie folgt:

Grundsteuer A285 %
Grundsteuer B
338 %
Hundesteuer
102,00 € je Hund
Gefährliche Hunde/Kampfhunde602,00 € je Gefährlicher Hund/Kampfhund

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung, gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2022 wird ebenfalls durch diese öffentliche Bekanntmachung, gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Hundesteuer, vom 08.10.2015, in der durch Bescheiderteilung zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer und die Hundesteuer werden im Kalenderjahr 2022, mit den in den zuletzt erteilten Abgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November 2022 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz und/oder § 6 Abs. 4 Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Hundesteuer vom 08.10.2015 Gebrauch gemacht haben (Antragstellung des Steuerschuldners auf Entrichtung der Grundsteuer und/oder Hundesteuer in einem Jahresbetrag - Sonderfälligkeit), wird die Grundsteuer und/oder die Hundesteuer in einem Betrag am 01.07.2022 fällig. Sofern die Grundsteuerhebesätze oder die Hundesteuer geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Um die gesetzlichen Zahlungsziele nicht zu versäumen, empfiehlt die Gemeindeverwaltung Einzugsermächtigungen zu erteilen.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Grafschaft unter der Telefonnummer 02641/8007-43 gerne zur Verfügung.

Gemeinde Grafschaft
Fachbereich 1
Sachgebiet 1.2 - Finanzen