Hinweis zur Maskenpflicht in den gemeindlichen Kindertagesstätten


Nach § 2 Abs. 4 der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz wird das Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.

Die Gemeindeverwaltung Grafschaft setzt daher in den gemeindlichen Kindertagesstätten für die Bring- und Abholsituation im Rahmen des „Hausrechts“ eine Maskenpflicht (FFP2 oder OP-Maske) fest, damit das Risiko der Infizierung und des gleichzeitigen Ausfalls einer großen Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern reduziert wird und Einschränkungen im Betrieb der Einrichtungen möglichst vermieden werden.