Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2020


Die Grundsteuerhebesätze und die Hundesteuer bleiben für das Kalenderjahr 2020 unverändert und

betragen wie folgt:

Grundsteuer A                                       285 %

Grundsteuer B                                       338 %

Hundesteuer                                         102,00 € je Hund

Gefährliche Hunde/Kampfhunde            602,00 € je Gefährlicher Hund/Kampfhund

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung, gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, die Grundsteuer als auch, gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Hundesteuer,

vom 08.10.2015, die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2015 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer und die Hundesteuer werden im Kalenderjahr 2020, mit den in den zuletzt erteilten Abgabebescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August, und 15. November 2020 fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz und/oder § 6 Abs. 4 Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Hundesteuer vom 08.10.2015  Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer und/oder die Hundesteuer in einem Betrag am 01.07.2020 fällig. Sofern die Grundsteuerhebesätze oder die Hundesteuer geändert werden oder sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge) ändern, werden Änderungsbescheide erteilt. Um die gesetzlichen Zahlungsziele nicht zu versäumen, empfiehlt die Gemeindeverwaltung Einzugsermächtigungen zu erteilen.

Weiterhin weist die Gemeinde Grafschaft darauf hin, dass sie seit dem Kalenderjahr 2015 ihre Grundsteuerforderungen nicht mehr aufgrund der Haushaltssatzung, sondern nach der am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung der Realsteuern (Hebesatzsatzung) erhebt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Gemeinde angefochten werden.

Für etwaige Rückfragen steht Ihnen das Steueramt der Gemeinde Grafschaft unter der Telefonnummer 02641/8007-43 gerne zur Verfügung.

Gemeinde Grafschaft
Fachbereich 1
Sachgebiet 1.2 Finanzen