Straßenreinigung in der Grafschaft


Nachdem der Gemeindeverwaltung verschiedene Beschwerden aus der Bevölkerung bzgl.   unterlassener   Straßenreinigung   von   Anliegern,   und   damit   verbunden   die Anregungen zur Verbesserung des Informationsstandes der Bürgerinnen und Bürger vorliegen,  nehmen  wir  diese  zum  Anlass,  um  über  das  Thema "Rechte  und Pflichten bei der Straßenreinigung" zu informieren.

Grundsätzlich  regelt  im  Bereich  der  Gemeinde  Grafschaft  die  Satzung  über  die Reinigung    öffentlicher    Straßen    (Straßenreinigungssatzung)    u.a.    Gegenstand, Umfang, Zuständigkeit und mögliche Ausnahmen zur Reinigungspflicht.

Innerhalb  des  Gemeindegebietes  ist  die  Reinigung  bestimmter  Straßenabschnitte den  Eigentümern  und  Besitzern  derjenigen  bebauten  und  unbebauten  Grundstücke auferlegt,  die  durch  eine  öffentliche  Straße  erschlossen  werden  oder  die  an  sie angrenzen.  

Dies  gilt  auch  für  ein  Grundstück,  das  durch  einen Graben,  eine  Böschung,  einen Grünstreifen,  eine  Mauer  oder  in  ähnlicher  Weise  vom  Gehweg  oder  von  der Fahrbahn  getrennt  ist,  unabhängig  davon,  ob  es  mit der  Vorder-,  Hinter-  oder Seitenfront an einer Straße liegt.

Die  öffentlichen  Straßen  sind  grundsätzlich  an  den Tagen  vor  einem  Sonntag  oder einem  gesetzlichen  oder  kirchlichen  Feiertag  in  der  Zeit  vom  01.04.  bis  30.09.  bis spätestens 19:00 Uhr,in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 17:00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine häufigere Reinigung erforderlich ist.

Außergewöhnliche  Verschmutzungen  sind  unaufgefordert  sofort  zu  beseitigen.  Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

Die   gemeindliche   Straßenreinigung   umfasst   grundsätzlich   die   Reinigung   der Fahrbahnfläche.    Die    Reinigungspflicht    der    Eigentümer    von    bebauten    und unbebauten  Grundstücken  erstreckt  sich  dabei  bis  zur  Mitte  der  Fahrbahnen.  Bei Grundstücken  an  einseitig  bebaubaren  Straßen  erstreckt  sich  die  Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Die Gehwege, soweit vorhanden, müssen ohne Ausnahme von den Anliegern gereinigt werden.

Das  Säubern  der  Straße  umfasst  insbesondere  die  Beseitigung  von  Kehricht, Schlamm,  Gras,  Laub,  Unkraut  und  sonstigem  Unrat  jeder  Art,  die  Entfernung  von Gegenständen,  die  nicht  zur  Straße  gehören,  die  Säuberung  der  Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe. 

Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung  der  Reinigung  zu  entfernen.  Das  Zukehren  an  das  Nachbargrundstück oder  das  Kehren  in  Kanäle,  Sinkkästen,  Durchlässe  und  Rinnenläufe,  Gräben  oder Bachläufen ist unzulässig. 

Die Bevölkerung wird um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten. 

Weitere Auskünfte werden gerne erteilt von:

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